Nein. Da ein Rechtsmittel des Nebenklägers immer ein bestimmtes Ziel beinhalten muss, muss dieses Ziel auch ausdrücklich genannt werden. Bei der allgemeinen Sachrüge wird dagegen das Urteil insgesamt zur Disposition gestellt und die Suche nach Rechtsfehlern dem Gericht überlassen. Da dann aber nicht klar ist, welche Verurteilung der Nebenkläger überhaupt anstrebt, ist die allgemeine Sachrüge nicht zulässig.
Wer entscheidet über die Rückgabe von Beweismitteln?
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rückgabeantrag hängt vom Verfahrensstatus ab:
im Ermittlungsverfahren: die Staatsanwaltschaft
ab Anklageerhebung: das Gericht der Hauptsache
während des Revisionsverfahrens: das Gericht der letzten Tatsacheninstanz
nach Rechtskraft: die Staatsanwaltschaft
Soweit ein Gericht entschieden hat, ist dagegen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann dadurch angefochten werden, dass gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Bekommt man sichergestelltes Eigentum wieder zurück?
Ja, natürlich. Sonst würde man als Geschädigter nochmal zum Opfer.
§ 111k sagt, dass die Rückgabe an den bekannten Eigentümer erfolgen soll, sobald dieser für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird.
Wer über diese Rückgabe entscheidet, hängt von der Verfahrenssituation ab.
Wie muss der Nebenkläger ein Rechtsmittel begründen?
Der Nebenkläger darf selbstständig Rechtsmittel (Berufung, Revision) gegen das Urteil einlegen. Diese dürfen aber nur darauf zielen, die Verurteilung wegen einer anderen, ebenfalls die Nebenklage erlaubenden Strafnorm herbeizuführen. Eine bloße Verschärfung der Strafe darf nicht das Ziel sein.
Darum muss die Rechtsmittelbegründung zeigen, dass die Verurteilung wegen einer solchen anderen möglich ist. Wenn Revision eingelegt wird und dementsprechend die Tatsachenfeststellungen des ersten Gerichts als richtig angesehen werden, muss die Begründung zeigen, dass eine Verurteilung aufgrund dieser Tatsachenfeststellungen denkbar ist.
Trägt der Verurteilte immer die Nebenklagekosten?
Das kommt darauf, weswegen er verurteilt wird:
- Wird der Angeklagte wegen einer Tat gegen den Nebenkläger verurteilt, trägt er grundsätzlich auch die Kosten (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Wird der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt, die den Nebenkläger nicht betrifft, gilt dies aber nicht.
- Wird der Angeklagte zwar wegen einer Tat gegen den Nebenkläger verurteilt, wäre die Kostenauferlegung aber „unbillig“, wird davon abgesehen (§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die verurteilte Tat gegenüber der angeklagten deutlich leichter ist und ein Verschulden des Nebenklägers gegeben ist (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.06.2014, JK I Qs 39/14 jug).
Darf ein Anwalt mehrere Nebenkläger vertreten?
Ja. Die Einschränkung des § 146 StPO, wonach jeder Verteidiger nur einen Beschuldigten vertreten darf, gilt für Nebenkläger nicht entsprechend. Hier können sich, was durchaus sinnvoll ist, auch mehrere Opfer einen gemeinsamen Anwalt nehmen. Allerdings sollten davon nur solche Geschädigte Gebrauch machen, die gleichlaufende und nicht konkurrierende Interessen verfolgen.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Nebenklage?
Das kommt ganz auf die jeweilige Versicherung an. Eine definitive Auskunft bekommen sie nur, wenn Sie die Versicherungsbedingungen genau lesen oder ggf. nachfragen. In den letzten Jahren kann man eine gewisse Tendenz feststellen, dass Rechtsschutzversicherung auch die Opferrechte im Fokus haben und Nebenklagekosten übernehmen.
Gerne überprüfe ich das aber selbst, wenn Sie mir Ihre Versicherungsunterlagen mitbringen.
Werde ich vor Gericht öffentlich vernommen?
Ja, in der Regel schon. Die meisten Gerichtsverhandlungen sind komplett öffentlich. Dazu gehört auch die Vernehmung des Geschädigten als Zeuge.
Es gibt allerdings, gerade wenn ein minderjähriger Zeuge oder das Opfer einer Straftat vernommen wird, durchaus Ausnahmen. Diese finden Sie im Artikel „Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gerichtsverhandlungen“.
Ist die Verhandlung immer öffentlich?
Ja, in aller Regel schon.
Grundsätzlich ist die mündliche Verhandlung öffentlich, § 169 Satz 1 GVG. Jeder, auch die Presse, kann sich also als Zuschauer in den Gerichtssaal setzen. Wird gegen Jugendliche verhandelt, gilt dies aber nicht, § 48 Abs. 1 JGG.
Bei öffentlichen Verhandlungen kann die Öffentlichkeit zeitweise ausgeschlossen werden (§§ 171a bis 172 GVG), wenn besondere Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
Persönliche Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Hummel:
Wenn ich den Geschädigten vertrete, achte ich stets darauf, die Privatsphäre des Opfers soweit wie möglich zu schützen. Der Geschädigte soll nicht durch die Verhandlung noch einmal zum Opfer werden.
Daher werden ich, wenn Sie das wünschen, immer einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit während Ihrer Aussage stellen.
Muss ich als Opfer vor Gericht aussagen?
Ja, ein Zeugnisverweigerungsrecht des Geschädigten gibt es grundsätzlich nicht. Es gelten nur die Ausnahmen, die für jeden Zeugen gelten, also insbesondere die Aussageverweigerung wegen Verwandtschaft.